Für Kreative: Produktdesigns gegen Nachahmung schützen

Jeder hat von dem erbitterten Streit zwischen Apple und Samsung gehört. Unter anderem ging es um die Ähnlichkeit der Produktdesigns des iPad und Galaxy Tab und um die Frage, ob Samsung ein geschütztes Design von Apple nachahmt. Spätestens wenn ein neues Produktdesign erfolgreich ist, wird es kopiert. Aber was kann der Entwerfer eines neuen Produktdesigns dagegen tun und wann sollte er es tun? Diese kleine Einführung in den Schutz von Produktdesigns wird diese Fragen beantworten.
Der Gesetzgeber will Kreativität seiner Bürger fördern. Dies sind nicht nur bildende Künstler und Musiker, sondern auch Produktdesigner und damit alle, die ein neues Produkt entworfen haben. Dieser Artikel befasst sich mit dem sogenannten eingetragenen Geschmacksmuster.
Der Begriff „Geschmacksmuster“ klingt im ersten Moment befremdlich, bezeichnet aber nichts anderes als ein Produktdesign, das in Europa durch Eintragung in ein Register geschützt werden kann. Ein Produktdesign, das mit einem Geschmacksmuster geschützt werden kann, kann beispielsweise in der Form eines Möbelstücks oder eines Kleidungsstückes bestehen. Es können aber auch Designs ganz anderer Produkte oder Teile von Produkten geschützt werden, wie etwa graphische Benutzeroberflächen von Computerprogrammen oder Logos. Das Geschmacksmuster hat sich also den Bedürfnissen moderner Entwerfer angepasst, weil es nicht auf „herkömmliche“ Produkte beschränkt ist.
Neben dem eingetragenen Geschmacksmuster gibt es auch weitere Möglichkeiten, ein Produktdesign gegen Nachahmungen zu schützen. Auch das Urheberrecht, Markenrecht und Wettbewerbsrecht bietet Grundlagen für einen entsprechenden Schutz. Auf diese Alternativen einzugehen, würde den Rahmen dieses Beitrags sprengen.
Wie wird ein Geschmacksmuster geschützt?
Ein Geschmacksmuster wird durch Anmeldung bei einem dafür zuständigen Amt geschützt. Zuständige Ämter sind beispielsweise das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) in Alicante und das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA). Ein beim HABM angemeldetes Geschmacksmuster gilt in der ganzen EU, ein beim DPMA angemeldetes nur in Deutschland.
Die Behörden tragen nahezu jedes angemeldete Produktdesign auch als Geschmacksmuster in das Register ein. Die Anmeldungen werden nämlich nicht darauf geprüft, ob das Design schutzfähig ist. Daher weiß der Anmelder dadurch nicht, ob sein Design tatsächlich wirksam durch das Geschmacksmuster geschützt wird oder nicht.
Beispiele für eingetragene Produktdesigns sind die folgenden eingetragenen Geschmacksmuster:

Gemeinschaftsgeschmacksmuster für einen Musicplayer (Nr. 000487228-0001, eingetragen für Apple Inc.)
Gemeinschaftsgeschmacksmuster für einen Musicplayer (Nr. 000487228-0001, eingetragen für Apple Inc.)

Gemeinschaftsgeschmacksmuster für eine graphische Benutzeroberfläche (Nr. 001337539-0001, eingetragen für Samsung Electronics Co., Ltd.)
Gemeinschaftsgeschmacksmuster für eine graphische Benutzeroberfläche (Nr. 001337539-0001, eingetragen für Samsung Electronics Co., Ltd.)

Gemeinschaftsgeschmacksmuster für ein Logo (Nr. 001710963-0001, eingetragen für Burberry Limited)
Gemeinschaftsgeschmacksmuster für ein Logo (Nr. 001710963-0001, eingetragen für Burberry Limited)

An den Beispielen ist erkennbar, dass ganz unterschiedliche Produktdesigns als Geschmacksmuster eingetragen werden.
Damit ein Produktdesign mit optimaler Schutzwirkung eingetragen werden kann, müssen gute Bilder vorhanden sein. Am besten wird eine ganze Reihe von Bildern eingereicht, die das Produkt aus verschiedenen Blickrichtungen zeigen.
Es ist empfehlenswert, vor der Anmeldung den Rat eines Patentanwalts einzuholen. Fehler bei der Anmeldung, insbesondere der Auswahl der Abbildungen, können später oft nicht korrigiert werden. Die Abbildungen sind aber entscheidend für den Schutzumfang des Geschmacksmusters.
Welche Designs können geschützt werden?
Ein Design wird geschützt, wenn es neu ist und sogenannte Eigenart hat. Neu ist ein Design, wenn es vor der Anmeldung nicht veröffentlicht wurde. Eine Ausnahme besteht, wenn der Entwerfer des Designs selbst innerhalb von 12 Monaten vor der Anmeldung veröffentlicht hat.
Eigenart hat das Design, wenn es einen anderen Gesamteindruck hervorruft als alle älteren Designs. Was das bedeutet, ist nicht ganz leicht zu erklären. Vereinfacht ausgedrückt heißt es, dass ein Design nur dann geschützt ist, wenn es sich so deutlich von anderen Designs abhebt, dass eine Person, die sich in dem Bereich dieser Produkte auskennt, einen wesentlichen Unterschied erkennt.
Die Anforderungen, die an ein Produktdesign gestellt werden, damit es Schutz erhält, sind insgesamt sehr gering. Es muss keine Meisterleistung sein oder einen besonders hohen kreativen Wert haben. Eine künstlerische Leistung ist für den Geschmacksmusterschutz nicht erforderlich.
Was bewirkt das Geschmacksmuster?
Der Inhaber eines Geschmacksmusters kann andere daran hindern, ein Produktdesign zu kopieren. Das bedeutet, dass er jedem, der Produkte mit demselben oder ähnlichem Design anbietet, den Vertrieb dieser Produkte gerichtlich untersagen kann. Außerdem kann der Inhaber Schadensersatz verlangen.
Mit einem geschützten Geschmacksmuster kann der Entwerfer eines neuen Produktdesigns also verhindern, dass ihm ein Nachahmer auf dem Markt Konkurrenz macht. Je nachdem, ob ein europäisches oder deutsches Geschmacksmuster vorliegt, entfaltet sich der Schutz allerdings nur auf die entsprechenden Länder.
Wie hoch sind die Kosten?
Die Kosten für die Eintragung von Geschmacksmustern sind verhältnismäßig gering. Sie sind beispielsweise wesentlich geringer als die Kosten für die Anmeldung von Marken oder Patenten. Die Anmeldung eines europäischen Geschmacksmusters kostet normalerweise unter 1000 EUR.
Die Eintragung bleibt zunächst 5 Jahre gültig und kann dann um weitere 5 Jahre verlängert werden. Für die Verlängerung werden dann wieder amtliche Gebühren fällig. Die maximale Schutzdauer beträgt 25 Jahre.
Wann ist der richtige Zeitpunkt?
Wer ein neues Produkt entwickelt hat, für das er Designschutz benötigt, der sollte die Anmeldung eines Geschmacksmusters am besten vornehmen, bevor er das Produkt öffentlich gezeigt hat. Wenn das Produkt schon vom Entwerfer öffentlich gezeigt wurde, kann ein Geschmacksmuster noch innerhalb von 12 Monaten danach angemeldet werden und trotzdem Schutz entfalten. Wer ein Design zu spät zum Geschmacksmuster anmeldet, erhält keinen Schutz.
Fazit

  • Ein Produktdesign kann einfach und kostengünstig mit einem eingetragenen Geschmacksmuster geschützt werden.
  • Die Anforderungen an das Design sind gering.
  • Die Kosten für eine Anmeldung sind überschaubar und vorhersehbar.
  • Wer zu spät anmeldet, erhält keinen Schutz.

Über den Autor
Der Autor ist Patentanwalt in der Kanzlei Fuchs Patentanwälte Partnerschaft in Frankfurt am Main. Seine Spezialgebiete sind die Anmeldung und Durchsetzung von Marken, Geschmacksmustern und Patenten, insbesondere im Bereich der Pharmazie, Life Sciences und Chemie.

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