Lean Startups bringen Produkte schneller auf den Markt als andere Unternehmen, ihre Strategie ist darauf ausgelegt, schnell möglichst viel über das Produkt und die Reaktion der Kunden zu lernen (Build-Measure-Learn). Auch Produkte, die noch nicht perfekt sind, werden angeboten. Dieser Umgang mit neu entwickelten Produkten stellt den Unternehmer hinsichtlich gewerblicher Schutzrechte (Marken, Patente und Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster/Designs) vor die Frage, ob die Anmeldung eines Schutzrechtes als Lean Startup überhaupt mit Erfolg möglich ist. Die Frage muss für die verschiedenen Schutzrechtsarten unterschiedlich beantwortet werden:
Patente und Gebrauchsmuster
Ich beziehe mich im Folgenden nur auf Patente; für Gebrauchsmuster gilt aber weitgehend das Gleiche. Vor Anmeldung eines Patents muss zunächst entschieden werden, ob sich der finanzielle Aufwand lohnt. Diese Frage ist wohl am schwersten zu beantworten. Einige Hinweise, was bei ihrer Beantwortung eine Rolle spielt, finden Sie hier. Fällt die Entscheidung zugunsten eines technischen Schutzrechts aus, sollte folgendes beachtet werden:
Ein technisches Schutzrecht hat nur Bestand, wenn das geschützte Produkt neu ist. Sobald das Produkt aber verkauft wird, ist es in der Regel nicht mehr neu. Schließlich kann es von Käufern oder Messebesuchern untersucht werden. An dieser Stelle steht das Lean Startup vor einer Herausforderung, weil das Produkt ständig verändert wird und die finale Marktform (wenn es eine gibt) noch nicht feststeht. Somit ist noch nicht absehbar, was das Patent eigentlich schützen soll.
Wenn das Produkt (Minimum Viable Product) geschützt werden soll, wird eine Strategie benötigt, mit der auch nachfolgende schrittweise Produktverbesserungen abgedeckt werden können. Die Lösung ist eine besonders flexible Patentanmeldung. Zu diesem Zweck sollte bei der Schutzrechtsanmeldung bereits intensiv darüber nachgedacht werden, welche weiteren Produktfeatures möglicherweise später getestet werden sollen. Diese Merkmale sollten dann auch in die Patentanmeldung aufgenommen werden. Es ist nicht erforderlich, dass diese Features tatsächlich irgendwann Teil des Produktes werden. Einer Patentanmeldung schadet es auch nicht, wenn sie einige Ausführungsformen enthält, die technisch gar nicht funktionieren. Der Patentanmeldung kann später aber nichts mehr hinzugefügt werden, so dass am Anfang eine Menge Phantasie vonnöten ist.
Prüfungsverfahren für Patente dauern sehr lang (oft einige Jahre). Dieser Umstand kommt einem Lean Startup sehr entgegen, weil erst relativ spät entschieden werden muss, was genau unter Schutz gestellt werden soll.
Geschmacksmuster/Designs
Ein Produktdesign kann mit einem sogenannten Geschmacksmuster geschützt werden (weitere Informationen). Die Anmeldung eines Geschmacksmusters stellt ein Lean Startup vor weit weniger Herausforderung als eine Patentanmeldung. Der Grund dafür ist die sogenannte „Neuheitsschonfrist“.
Das mit einem Geschmacksmuster geschützte Produkt muss bei der Anmeldung – wie beim Patent – neu sein. Das heißt, dass es vorher nicht veröffentlicht worden sein darf. Allerdings gibt es eine Ausnahme: Hat der Designer selbst sein Produkt veröffentlicht bzw. verkauft, so wird ihm 12 Monate Zeit gegeben, das Produktdesign anzumelden. Die Anmeldung wird dann so behandelt als wäre das Produkt nicht veröffentlich worden.
Für ein Startup bietet das den klaren Vorteil, dass das Produkt im Markt getestet werden kann, ohne dass ein später angemeldetes Geschmacksmuster beeinträchtigt wird. Wichtig ist natürlich, dass die Geschmacksmusteranmeldung vor Ablauf von 12 Monaten nach der ersten Veröffentlichung des Produktes erfolgt.
Marken
Die Anmeldung von Marken ist für ein Lean Startup im Großen und Ganzen unproblematisch. Die Aspekte, die bei der Markenanmeldung zu berücksichtigen sind, unterscheiden sich nicht wesentlich von denen anderer Unternehmen (siehe hier).
Prioritäten setzen
Im gewerblichen Rechtsschutz gibt es eine vergleichsweise kostengünstige Möglichkeit, sich Rechte mit Wirkung für einen bestimmten Tag zu sichern (sogenanntes „Prioritätsrecht“). Das Prinzip funktioniert so: ein erstes Schutzrecht wird kostengünstig in einem Land angemeldet. Bis zu 12 Monate später kann das Schutzrecht in anderen Ländern oder nochmals im selben Land nachangemeldet werden. Die Nachanmeldung wird dann so behandelt als wäre sie an dem Anmeldetag des ersten Schutzrechtes eingereicht worden.
Startups können dieses System nutzen, indem sie eine erste Anmeldung vor Markteintritt relativ kostengünstig einreichen (z.B. in Deutschland). Innerhalb der Prioritätsfrist, wenn die wirtschaftliche Lage besser ist, kann eine Nachanmeldung eingereicht werden (z.B. mit Wirkung für ganz Europa). Wie genau diese Strategie aussieht und ob sie im Einzelfall sinnvoll ist, ist von sehr vielen Faktoren abhängig. Trotzdem sollte das Prinzip der Priorität als Möglichkeit berücksichtigt werden, um Kosten in die Zukunft zu verlagern.
Fazit
Lean Startups können gewerbliche Schutzrechte mit Erfolg anmelden. Hinsichtlich Marken und Geschmacksmustern/Designs ist die Anmeldung sogar vergleichsweise unproblematisch. Bei der Anmeldung von Patenten ist einige Phantasie gefragt, weil die Patentanmeldung auch zukünftigen Änderungen des Produktes Rechnung tragen muss. Prioritätsrechte können genutzt werden, um Kosten in die Zukunft zu verschieben.
Über den Autor
Der Autor ist Patentanwalt in der Kanzlei Fuchs Patentanwälte Partnerschaft in Frankfurt am Main. Seine Spezialgebiete sind die Anmeldung und Durchsetzung von Marken, Geschmacksmustern und Patenten, insbesondere im Bereich der Pharmazie, Life Sciences und Chemie.
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