Bitcoins – Das Problem mit der Steuer

Bitcoins – Das Problem mit der Steuer
Bildquelle: I-vista / pixelio.de

Das Thema Kryptowährungen wie bspw. Bitcoins ist mittlerweile in aller Munde. Nicht zuletzt durch den rasanten Anstieg des Bitcoin-Kurses immer mehr Anleger in Bitcoins.

Gerade bei jungen Unternehmen und Start-Ups – insbesondere in den Bereichen E-Commerce und Dienstleistungen – werden Bitcoins daher gerne als Zahlungsmittel akzeptiert, obwohl es sich dabei offiziell nicht um ein gesetzliches Zahlungsmittel handelt.

Aus steuerlicher Sicht sind Bitcoins daher als immaterielle Wirtschaftsgüter zu behandeln, welche – sowohl im privaten, als auch im unternehmerischen Bereich – bei Geschäftsabwicklungen zu steuerpflichtigen Einkünften führen können.

Was gilt es bei Bitcoins aus steuerlicher Sicht zu beachten?

Aus umsatzsteuerlicher Sicht fallen Umsätze mit Bitcoins nach Unionsrecht unter die Steuerbefreiung für Devisen (EuGH-Urteil „Hedqvist“), d.h. die Umsätze sind unter Anwendung des Unionsrechts zwar grds. umsatzsteuerbar, aufgrund einer Befreiungsvorschrift jedoch als steuerfrei zu behandeln. Aus ertragsteuerlicher Sicht gilt diese Klassifizierung als „Währung“ allerdings nicht.

Ertragsteuerlich relevant ist insbesondere der Kauf und Verkauf von Bitcoins gegen Euro oder eine andere gesetzliche Währung. Zu beachten ist hierbei, dass auch der Zahlvorgang mit Bitcoins bereits als Veräußerung gilt, da hierin ein sog. Tauschgeschäft vorliegt.

Privatbereich

Werden die im privaten Bereich gehaltenen Bitcoins veräußert, liegen in beiden Fällen (Verkauf und Tausch) private Veräußerungsgeschäfte vor, sofern die Bitcoins zuvor angeschafft wurden. Dies gilt unter Umständen nicht für das sog. Mining, das heißt die eigene Herstellung von Bitcoins. Werden angeschaffte Bitcoins innerhalb einer Haltefrist von einem Jahr wieder veräußert, ist der Ertrag daraus steuerpflichtig.

Beispiel

Die Privatperson A erwirbt im März 2017 einen Bitcoin für € 3.000. Im November 2017 kauft A bei einem Onlinehändler einen Fernseher im Wert von € 5.000 und zahlt mit einem Bitcoin (Gegenwert = € 5.000).

Der Kauf des Fernsehers gilt als Tausch, sodass A einen privaten Veräußerungsgewinn von € 2.000 zu versteuern hat, da zwischen Anschaffung (März 2017) und Verkauf (November 2017) weniger als ein Jahr liegt.

Abwandlung:

Wird der Fernseher im November 2018 für € 5.000 gekauft, liegt kein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn vor, da zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als ein Jahr liegt.

Unternehmensbereich

Werden die Bitcoins im betrieblichen Bereich gehalten, führen Geschäfte mit Bitcoins i.d.R. zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Eine Mindesthaltedauer für das Eintreten einer Steuerfreiheit existiert hier nicht. Die erzielten Gewinne unterliegen dann der Einkommensteuer / Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer. Dies gilt auch für das sog. Mining.

Beispiel

Eine junge GmbH bietet Dienstleistungen im IT Bereich an. Als Zahlungsmittel akzeptiert sie u.A. Bitcoins. Der Kunde nimmt Dienstleistungen im Wert von € 5.000 in Anspruch und zahlt mit einem Bitcoin. Um Liquidität zu schaffen tauscht die GmbH diesen einen Bitcoin einige Zeit später um und erhält dafür € 6.000.

Die GmbH erzielt Einnahmen aus ihrer Dienstleistung i.H.v. € 5.000 welche u.U. der Umsatzsteuer sowie den Ertragsteuern unterliegen. Bei Umtausch des einen Bitcoin erzielt die GmbH des Weiteren einen Gewinn von € 1.000 der ebenfalls den Ertragsteuern unterliegt. Gerade bei regelmäßigem Zahlungsverkehr mit Bitcoins müssen die dann ständig entstehenden Tauschgeschäfte buchhalterisch richtig und zeitnah abgebildet werden. Sonst sind die betriebswirtschaftlichen Auswertungen falsch, nachträglich entstehen erhebliche Mehrarbeiten und es kann zu Problemen mit dem Finanzamt kommen.

Fazit

Die Investition in Bitcoins, aber auch das Akzeptieren von Bitcoins als Zahlungsmittel hat sowohl im privaten als auch im unternehmerischen Bereich erhebliche steuerliche Konsequenzen. Bei Interesse am Einsatz von Bitcoins sollten Sie sich rechtzeitig fachkundig beraten lassen – insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass bei einem falschen Umgang mit diesem Thema schnell der Vorwurf einer leichtfertigen Steuerverkürzung oder gar einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung im Raum stehen kann. Sprechen Sie uns hierzu gerne an!

 

Über die Autoren: GKRW ist ein wachsendes Beratungsunternehmen mit vier Standorten im Rhein-Main-Gebiet. Wir sind Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Unternehmensberater für den Mittelstand mit besonderem Augenmerk auf Start-ups und junge Unternehmen. 

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