Crowdfunding vs. Kleinanlegerschutz – was sich ab 01. Juli 2015 alles ändert

Crowdfunding vs. Kleinanlegerschutz – was sich ab 01. Juli 2015 alles ändert

Oder: Wie sich Kleinanlegerschutzgesetz und Schwarmfinanzierung in die Quere kommen…

Crowdinvesting vs Kleinanlegerschutzgesetz | Rechtsanwalt Tim Wullbrandt
Corwdfunding ist trending Topic – zumindest, was die Finanzierung von Start-Ups und jungen Unternehmen oder Unternehmern und deren Ideen betrifft. Es gibt mittlerweile eigentlich keine Gründer-affine Webseite mehr, auf der nicht über das Crowdfunding (oder eher Crowdinvesting) als “moderne” Finanzierungsform gesprochen und geschrieben wird, laufend schießen neue Webseiten und Vermittlerplattformen an das Tageslicht (just heute hat Kickstarter verkündet, dass man zukünftig auch in Deutschland aktiv sein wird) und mehr und mehr FinTechs entdecken die Macht und den Reiz des Schwarms für sich und ihre Produkte.
Einige Formen des “Crowdfunding”, insbesondere das Crowdinvesting sind “klassische” Kapitalanlagen. Als solche haben sie grundsätzlich die gesetzlichen Vorgaben für Kapitalanlageformen zu beachten – was bis zuletzt nicht besonders viel war. Nun kamen und kommen Crowdfundings und Crowdinvestments aber in letzter Zeit mehr und mehr in Mode – und der Zugang zu diesen Anlageformen ist dank diverser hübsch gestalteter Webseiten wie Companisto, Startnext, Seedmatch und vielen mehr gerade für den “Normalbürger”, der sich ansonsten nicht ausführlich mit Kapitalanlageformen beschäftigt unglaublich leicht. Drei Klicks und die Anlage ist getätigt. Diese Leichtigkeit, verbunden mit den bestehenden oft hohen (Total)Verlustrisiken der Anlagen rief nun den Gesetzgeber auf den Plan. Dieser hat nun nach langen Beratungen und diversen Lesungen und Änderungen die aktualisierte Fassung des Kleinanlegerschutzgesetzes verabschiedet, welches ab dem 01. Juli 2015 schrittweise in Kraft tritt. Zum besseren Verständnis und für die gute Lesbarkeit fassen wir die im Kleinanlegerschutzgesetz enthaltenen Regelungen und Änderungen in Bezug auf das Crowdfunding und Crowdinvesting hier zunächst kurz zusammen. Anschließend erklären wir kurz einige Basics und Hintergründe, danach widmen wir uns noch den einzelnen Gesetzesänderungen im Detail. Also

Was ändert sich im Kleinanlegerschutzgesetz? Was gilt ab 01. Juli 2015?

Hier die wichtigsten Änderungen und Neuerungen des Kleinanlegerschutzgesetzes in Kürze:

Prospektpflicht

Zukünftig gilt für Investitionsvorhaben ab einem Volumen von 2,5 Millionen Euro die Pflicht zur Erstellung und Vorlage eines Vermögensanlageprospektes.

Obergrenzen für Investments

Grundsätzlich gilt eine Obergrenze für EInzelinvestments von Privatpersonen in Höhe von 10.000 EUR. Ab einem Investment in Höhe von 1.000,00 EUR aufwärts muss der Investor eine Selbstauskunft abgeben. Mit dieser muss er versichern, über ein freies Vermögen in Höhe von mindestens 100.000,00 EUR zu verfügen oder aber bestätigen, dass er nicht mehr als das doppelte seines monatlichen Nettoeinkommens investiert.

Vermögensanlageinformationsblatt

Wer investiert muss informiert sein – und das mit einem Vermögensanlageinformationsblatt (VIB) auch kundtun. Glücklicher Weise kann das in der aktuellen Gesetzesfassung auf elektronischem Weg per Mausklich geschehen – und nicht wie zuerst beabsichtigt zwingend postalisch…

Widerrufsrecht

Der Investmentvertrag ist per Gesetz (ab dessen Geltung) mit einem 14-tägigen Widerrufsrecht ausgestattet.

Risikohinweis

Die Werbung für Crowdinvestments muss zukünftig (wie bei Arzeneimitteln) zwingend mit einem Warn- und Risikohinweis in Bezug auf die Verlustrisiken versehen werden.

Neuregelungen als verkappte “Lex Prokon”

Prospektpflicht beim Crowdinvesting | Rechtsanwalt Tim WullbrandtDie vom Gesetzgeber recht hektisch eingeführten Neuregelungen des Kleinanlegerschutzgesetzes hätten als Arbeitstitel auch “Lex Prokon” heißen können. Mit dem Kleinanlegerschutzgesetz sollen Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor unseriösen und intransparenten Finanzprodukten und den Gefahren des grauen Kapitalmarkts geschützt werden. Das Bundesfinanzministerium selbst begründet diese Notwendigkeit mit den Lehren, die man aus der Prokon-Insolvenz gezogen hat (FAQ des BFM). Ziel der Neuregelungen sei es daher, dass sich Verbraucher “künftig vor dem Erwerb einer Vermögensanlage ein umfassendes Bild von dem angebotenen Produkt und den damit verbundenen Gefahren machen können” (so das Bundesfinanzministerium). Um dem gerecht zu werden müssen Unternehmen auf Investorensuche und Crowdinvesting-Plattformen künftig gesteigerte Anforderungen erfüllen.
Kurz zur Erläuterung: Das Kleinanlegerschutzgesetz ist kein Gesetz, welches zukünftig bei den Arbeitsmaterialien eines Anlagenvermittlers oder Investmenemanagers oder ähnlich zu finden sein wird. Mit dem Kleinanlegerschutzgesetz werden “lediglich” Änderungen in anderen, unmittelbar für das Investmentumfeld anwendbaren Gesetzen beschlossen. Das Kleinanlegerschutzgesetz regelt also, welche Paragrafen des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) oder des Vermögensanlagengesetzes wie geändert werden.
In diesem Zusammenhang trifft das Kleinanlegerschutzgesetz zunächst eine ganz wesentliche Entscheidung, nämlich die, den § 1 des Vermögensanlagengesetzes wie folgt zu ergänzen (Ergänzung in fett):

§ 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz ist auf Vermögensanlagen anzuwenden, die im Inland öffentlich angeboten werden.
(2)  Vermögensanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind nicht in Wertpapieren im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes verbriefte und nicht als Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs ausgestaltete
1. Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren,
2. Anteile an einem Vermögen, das der Emittent oder ein Dritter in eigenem Namen für fremde Rechnung hält oder verwaltet (Treuhandvermögen),
3. partiarische Darlehen
4. Nachrangdarlehen
5. Genussrechte
6. Namensschuldverschreibungen.
7. sonstige Anlagen, die einen Anspruch auf Verzinsung und Rückzahlung gewähren oder im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld einen vermögenswerten auf Barausgleich gerichteten Anspruch vermitteln,…

Damit ist gesetzlich geklärt, dass die beim Crowdinvesting verwendeten Investitionsformen (nämlich fast ausschließlich partiarische Darlehen und Nachrangdarlehen) eine Vermögensanlage im Sinne des Vermögensanlagengesetz darstellen und dieses damit voll anwendbar ist.
Da das Vermögensanlagengesetz jedoch ziemlich massive Anforderungen und Auflagen an Emittenten von Vermögensanlagen bereit hält (uneingeschränkte Prospektpflichten etc.) und das Crowdinvesting sei je her hip, jung und unkonventionell ist, gab es im Laufe der Gesetzesentwicklung naturgemäß massiven Streit zwischen Gesetzgeber und CI-Lobby. Während die einen den größtmöglichen Verbraucherschutz im Visier hatten riefen die anderen das nahe Ende aller Startups und des Crowdinvesting sowieso herbei. Lezteres wohl nicht ganz zu Unrecht – alleine die Kosten für die Erstellung eines Anlageprospekts betragen zumeist mehrere zehntausend Euro und hätten hier wohl eine tiefe Kerbe in die Rentabilität der gesamten Vorhaben geschlagen.

Ausnahmen für Crowdinvestings unterhalb 2,5 Millionen Euro Gesamtvolumen

Nun wird nichts so heiß gegessen wie es gekocht wird und man einigte sich schlussendlich auf eine Kompromisslösung. So sieht der neue § 2a des Vermögensanlagengesetzes diverse Erleichterungen und Ausnahmen für Schwarmfinanzierungen vor, die dann zum Tragen kommen, wenn das Volumen sämtlicher vom finanzierten Unternehmen bei dem Anbieter angebotener Vermögensanlagen ein Volumen von 2,5 Millionen Euro nicht übersteigt. Das bedeutet, dass es auch nicht möglich ist, gleichzeitig oder mehrmals bei einer Crowdfunding-Plattform mehrere Investitionsrunden mit einem Volumen unterhalb der 2,5 Millionen zu fahren, um damit diese Regelungen zu umgehen. Allerdings lautet die Neuregelung des § 2a Vermögensanlagengesetz ausdrücklich

wenn der Verkaufspreis sämtlicher von dem Anbieter angebotener Vermögensanlagen desselben Emittenten 2,5 Millionen Euro nicht übersteigt.

Ob sich diese Regelung also dadurch aushebeln lässt, dass man mehrere Finanzierungsrunden bei verschiedenen Anbietern (bsp. eine bei Companisto, eine bei Seedmatch, eine bei Kickstarter…) startet ist derzeit noch im Unklaren. Hier wird sich erst in Zukunft entscheiden, wie das vom Gesetzgeber beabsichtigt war und ob der Gesetzestext erneut nachgebessert wird.
Bleibt man aber zunächst beim “einfachen” Fall, dass nur bei einem Anbieter eine Finanzierungsrunde unterhalb 2,5 Millionen gestartet wird, dann gilt ab Sommer folgendes:

Prospektpflicht

Prospektpflicht bei Crowdinvestments | Rechtsanwalt Tim WullbrandtKünftig müssen auch Anbieter von partiarischen Darlehen und Nachrangdarlehen grundsätzlich einen Vermögensanlageprospekt erstellen. Diese Verpflichtung gilt nur dann nicht, wenn das Investitionsvolumen unterhalb der 2,5 Millionen Euro-Grenze bleibt. Übersteigt es diese, dann muss der erhebliche Kostenaufwand (anwaltliche Unterstützung etc.) zur Erstellung des Prospektes immer in Kauf genommen werden. Ist ein solcher Prospekt dann einmal erstellt, ist er maximal zwölf Monate lang gültig.

Vermögensanlageinformationsblatt

Bleibt das Gesamtvolumen der Anlage unterhalb der Grenze von 2,5 Millionen Euro, dann genügt ein (verpflichtend zu erstellendes!) Vermögensanlagen-Informationsblatt nach § 13 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG). Ein solches Vermögensanlagen-Informationsblatt darf nicht mehr als drei DIN-A4-Seiten umfassen. Es muss die wesentlichen Informationen über die Vermögensanlagen in übersichtlicher und leicht verständlicher Weise so enthalten, dass das Publikum diese einschätzen und mit den Merkmalen anderer Finanzinstrumente bestmöglich vergleichen kann.
Nach den Änderungen des Kleinanlegerschutzgesetzes muss das Vermögensanlagen-Informationsblatt zukünftig bei Crowdinvestings (unterhalb der 2,5 Millionen-Grenze) den folgenden Wortlaut enthalten:

Für die Vermögensanlage wurde kein von der Bundesanstalt gebilligter Verkaufsprospekt erstellt. Weitergehende Informationen erhält der Anleger unmittelbar vom Anbieter oder Emittenten der Vermögensanlage

Daneben muss das Vermögensanlagen-Informationsblatt bereits auf der ersten Seite folgenden Warnhinweis enthalten:

Der Erwerb dieser Vermö-gensanlage ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen.

Dass der interessierte Anleger dieses Vermögensanlage-Informationsblatt einschließlich seiner Warnhinweise gelesen hat muss er dem Anbieter bestätigen. Nachdem der Gesetzgeber ursprünglich der kuriosen Idee verfallen war, diese Bestätigung müsse zwingend urschriftlich und postalisch geschehen (ja, wir befinden uns im Jahr 2015…), hat man hier nun Einsicht gezeigt und sich ebenfalls auf einen Kompromiss geeinigt: Werd die Vermittlung der Anlage / des Crowdinvestings ausschließlich mit Mitteln der Fernkommunikation (= Internet) unternommen, so ist es dem Anbieter möglich, die Kenntnisnahme des Vermögensanlagen-Informationsblattes durch eine gleichwertige (im Vergleich zur Post) Form bestätigen zu lassen. Diese Bestätigung ist dann gleichwertig, wenn der Anleger sie durch eigenständige Texteingabe vornimmt, welche zweifelsfrei seine Identität erkennen lässt. Wie dies im Detail zu erfolgen hat oder erfolgen kann, wird das Bundesministerium für Finanzen wohl noch regeln und verlautbaren lassen. Sicher ist damit, dass ein simpler Klick oder ein einfaches Ankreuzen nicht ausreichen wird – im minimalen Maß wird wohl zumindest die Texteingabe der eigenen Initialien notwendig werden. Hier sind die Anbieter von Crowdinvestings und deren IT-Abteilungen dann gefragt.

Widerufsrecht

Kurz und knapp: Durch den neu in das VermAnlG eingefügten § 2d hat jeder Anleger ein 14tägiges Recht zum Widerruf seiner Anlageentscheidung. Der Widerruf hat binnen 14 Tagen in Schriftform beim Anbieter (also der Crowdfundingplattform) zu erfolgen.

§ 2d Widerruf
(1) Der Anleger ist an seine Willenserklärung, die auf den Abschluss eines Vertrags über eine Vermögensanlage im Sinne der §§ 2a bis 2c gerichtet ist, nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht in Textform widerrufen hat. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anbieter. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Anlegers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten.

Die 14tägige Frist für den Widerruf beginnt grundsätzlich mit Vertragsschluss, setzt aber voraus, dass dem Investor mit dem Vertragsschluss ein deutlicher Hinweis auf die Widerrufsmöglichkeit einschließlich Name und Adresse des Empfängers für den Widerruf mitgeteilt wurde. Versäumt der Anbieter diese Mitteilung, dann beginnt die Widerrufsfrist erst in dem Moment, in welchem der Anleger die Information erhält. Allerdings erlischt das Widerrufsrecht 12 Monate nach Vertragsschluss – gleich ob mit oder ohne Information. Erfolg der Widerruf, sind alle empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Achtung: Auch für die Zeit zwischen Erbringung der vertragsgemäßen Leistung (Unmittelbare Zahlung des Investitionsbetrages) und Widerruf ist die vereinbarte Verzinsung zu leisten!

Werbung mit Risikohinweis

Wer zukünftig für Crowdinvestings wirbt muss sich an neu eingeführte Restriktionen und Vorgaben halten. Nachdem zuerst beabsichtigt war, die Werbung für Crowdinvestings (zumindest in Sozialen Medien) vollständig zu verbieten, wurde auch hier ein praktikabler Kompromiss gefunden.
Die Werbung für Crowdinvestings muss zukünftig folgenden Warnhinweis enthalten:

Der Erwerb dieser Vermögensanlage ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen.

Dieser Warnhinweis muss im Wortlaut enthalten sein – eine Abkürzung oder “Eigenkomposition al la “Achtung – es besteht Totalverlustrisiko” ist nicht zulässig.
Da in Medien wie Facebook, Google und Co Postings meist in ihrer Länge erheblich beschränkt sind, hat man auch darauf reagiert. Ist die Werbung in elektronischen Medien maximal 210 Zeichen lang, so genügt es, wenn der Warnhinweis in einem separaten Dokument erfolgt, auf welches mit dem Wortlaut “Warnhinweis” verlinkt wird.

Obergrenzen für Investments / Selbstauskunft

Durch den neu eingeführten § 2a Abs.3 VermAnlG schafft der Gesetzgeber faktisch eine Obergrenze für Anlagen in Crowdinvestments durch Privatanleger. Denn: Die Befreiungen nach § 2a VermAnlG – also Befreiung von der Prospektpflicht etc. – gelten nur dann, wenn der Anbieter, also die Internetplattform, sicherstellt, dass der einzelne Privatanleger keinen höheren Betrag als 1.000 EUR investiert, oder aber er vom Investor eine Selbstauskunft einholt, aus welcher hervorgeht, dass der Anleger über ein freies Vermögen in Höhe von 100.000 EUR verfügt oder der investierte Betrag das zweifache monatliche Nettoeinkommen nicht übersteigt – in diesen Fällen darf die Anlage maximal 10.000 EUR betragen.
Beispiel:
Ohne Selbstauskunft darf jeder maximal 1.000 EUR investieren.
Mit Selbstauskunft darf jeder maximal das zweifache seines durchschnittlichen Nettoeinkommens investieren, maximal aber 10.000 EUR.
Durchschnittliches Nettoeinkommen = 2.500 EUR > Maximale Investitionssumme 5.000 EUR
Durchschnittliches Nettoeinkommen = 5.000 EUR > Maximale Investitionssumme 10.000 EUR
Durchschnittliches Nettoeinkommen = 7.500 EUR > Maximale Investitionssumme 10.000 EUR da gesetzliche Obergrenze erreicht
Kein Einkommen aber min. 100.000 EUR freies Vermögen > Maximale Investitionssumme 10.000 EUR
Diese Obergrenzen gelten nur in Bezug auf die Anlagen, die ein privater Anleger bei ein und demselben Emittenten tätigt. Möchte sich der Anleger also (ohne Selbstauskunft) an drei verschiedenen StartUps beteiligen, so kann er je drei mal 1.000 EUR investieren.

Fazit und Ausblick

Die Neuregelungen des Kleinanlegerschutzgesetzes haben massiv Einfluss auf den Vertrieb und das Marketing von Crowdinvestments und bringen insbesondere für Anbieterplattformen eine ganze Reihe Aufgaben und Herausforderungen mit sich. Dem wird man sich schnell stellen müssen, um weiter erfolgreich am Markt tätig sein zu können. Denn: Die Folgen bei Verstößen gegen die Neuregelungen können für alle beteiligten Parteien empfindlich sein. Aber: Alle Aufgaben sind lösbar!
Zu den noch offenen Fragen und den Folgen bei Verstößen gegen die Regelungen werden wir in der kommenden Zeit hier und auf unserem Kanzleiblog noch einiges veröffentlichen und Antworten geben. Wer in der Zwischenzeit Fragen zum Thema hat oder nach Beratung sucht, kann sich gerne beim Autor melden oder einfach hier kommentieren.

Über den Autor

Rechtsanwalt Tim Wullbrandt ist Gründer und Partner der Kanzlei WULLBRANDT Rechtsanwälte in Heidelberg und Wörrstadt/Mainz. Er berät insbesondere Unternehmerpersönlichkeiten und junge Unternehmen in den Bereichen Wirtschaftsstrafrecht / Compliance, Organhaftung, Krisenprävention & Insolvenzrecht sowie Prozessführung und Forderungsmanagement.

Tim Wullbrandt | Rechtsanwalt | HeidelbergKontakt

Rechtsanwalt Tim Wullbrandt
WULLBRANDT Rechtsanwälte
Heidelberg & Wörrstadt (Rheinhessen)
Telefon: 06221 / 3219270
E-Mail: twu@wullbrandt-rechtsanwaelte.de
www.wullbrandt-rechtsanwaelte.de

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