HEUREKA … und jetzt?

HEUREKA … und jetzt?

Plötzlich ist eine Idee für eine Erfindung im Kopf. Eine Erfindung, die dem Betrieb des Erfinders womöglich nutzen kann. Doch damit stellen sich bereits die ersten Fragen: Wem gehört nun die Erfindung? Kann ich mich mit meiner Erfindung selbstständig machen? Einfach sein eigenes Unternehmen zu gründen, die Erfindung entwickeln und als Patent anzumelden klingt verlockend, ist aber in der Realität nicht ohne Weiteres möglich.
Gerade Gründer, die sich mit einer Erfindung selbstständig machen wollen, sollten sich bereits von vornherein im Klaren sein, ob eine Erfindung ihnen gehört oder dem Arbeitgeber. Diese Frage ist auch für potenzielle Investoren entscheidend. Sie wollen sicher sein, dass dem jungen Unternehmen in den ersten Jahren keine kostspieligen Klagen drohen.
Zeitpunkt der Idee entscheidend
Ob eine Erfindung dem Arbeitnehmer oder seinem Arbeitgeber zusteht hängt unter anderem davon ab, wann dem Erfinder und Arbeitnehmer die Idee kam.
Kommt dem Schöpfer die Idee zu einer Erfindung, wenn er bereits selbstständig ist, gehört sie dem Erfinder. Er kann nun mit der Erfindung machen, was er möchte, beispielsweise ein Patent anmelden. Entsteht die Idee dagegen während des Arbeitsverhältnisses, steht die Erfindung dem Arbeitgeber zu und muss ihm gemeldet werden.
Es gibt allerdings eine Ausnahme: Eine sogenannte freie Erfindung muss der Arbeitnehmer nicht melden. Sie kann zwar während des Arbeitsverhältnisses entstanden sein, aber sie ist nicht auf die Aufgaben oder die Erfahrung des Arbeitnehmers im Unternehmen zurück zu führen. Dennoch muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber diese Erfindung mitteilen. Der Arbeitgeber kann dann prüfen, ob er die Erfindung doch für eine Diensterfindung hält.
Vorgehen bei Erfindungen im Unternehmen
Sobald die Erfindung fertig ist, heißt es sie dem Arbeitgeber zu melden. Die Meldung muss separat und in Textform sein, sodass dem Arbeitgeber klar ist, dass es sich um eine Erfindungsmeldung handelt. Deshalb sollte die Erfindungsmeldung wesentliche Punkte, wie die technische Aufgabe, die Lösung, das Zustandekommen der Erfindung sowie die Benennung des oder der Erfinder enthalten.
Ab dem Zeitpunkt, zu dem die Erfindungsmeldung dem Arbeitgeber vorliegt und er dies bestätigt hat, beginnt die Frist zu laufen. Das heißt der Arbeitgeber hat nun insgesamt vier Monate Zeit, sich zu überlegen, ob er die Erfindung beanspruchen möchte. Besteht kein Interesse an der Erfindung, so muss der Arbeitgeber das seinem Mitarbeiter in Textform mitteilen. Er gibt damit die Erfindung frei und sie gehört dann dem Erfinder, der jetzt seine Schöpfung nutzen kann. Erhält der Arbeitnehmer keine Mitteilung des Arbeitgebers, so hat er die Erfindung automatisch in Anspruch genommen. Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber dem Erfinder nur mündlich erklärt, dass er die Erfindung frei gibt.
Hat der Arbeitgeber die Erfindung in Anspruch genommen, kann der Erfinder eine angemessene Erfindervergütung verlangen. Sie hängt davon ab, welchen Nutzen die Erfindung hat, welche Aufgaben und Stellung der Erfinder im Betrieb hat und welchen Anteil der Betrieb an der Entstehung der Erfindung hat.
Vorsicht, nicht zu schnell ein Patent anmelden!
Trotz der Regelung, eine schriftliche Erfindungsmeldung machen zu müssen, kann ein Erfinder dies versäumt haben, aber trotzdem weiß der Arbeitgeber von der Erfindung. Jetzt kann der Arbeitgeber die Erfindung zum Patent anmelden, was dann als Erfindungsmeldung gilt, sofern er den Erfinder in der Patentanmeldung benannt hat. Nun beginnt für den Arbeitgeber die Vier-Monats-Frist zu laufen.
Meldet dagegen der Arbeitgeber eine Erfindung zum Patent an, obwohl er sie zuvor frei gegeben hatte, kann der Erfinder die Übertragung der Schutzrechte auf ihn verlangen.
Es ist daher wichtig, vor einer Patentanmeldung zu wissen, wem eine Erfindung zusteht und wer letztlich das Recht hat ein Patent darauf anzumelden. Gehört sie dem Arbeitgeber und der Erfinder hat ein Patent darauf angemeldet und macht sich damit selbstständig, kann das weitreichende Folgen haben: Der Arbeitgeber kann nicht nur die Übertragung der Schutzrechte verlangen, er kann auch dem Erfinder die Nutzung der Erfindung verbieten.
Die Übertragung der Rechte kann durch einen Vertrag geschehen oder aber durch eine sogenannte Vindikationsklage. Sie fordert die Übertragung der Rechte und kostet nicht nur Zeit, sondern auch Geld.
Das kann für ein Start-Up das Aus bedeuten. Investoren wollen Klarheit über die Rechtsverhältnisse, insbesondere der Patente. Ist das nicht der Fall, investieren die potenziellen Geldgeber nicht.
Fazit
Im Allgemeinen gilt also:

  • Ist die Idee zur Erfindung während des Arbeitsverhältnisses entstanden, so muss eine Meldung über die Erfindung an den Arbeitgeber erfolgen.
  • Der Arbeitgeber hat vier Monate Zeit, um die Erfindung in Textform frei zu geben.
  • Hat der Arbeitgeber die Erfindung nicht frei gegeben, nimmt er sie automatisch in Anspruch und kann ein Patent darauf anmelden.
  • Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer für die Erfindung eine angemessene Vergütung zahlen.
  • Hat der Arbeitgeber die Erfindung frei gegeben oder ist die Idee zur Erfindung nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses entstanden, so kann der Erfinder mit der Erfindung tun, was er möchte.

Über die Autoren

Tabea Osthues ist Wissenschaftsjournalistin und studiert Biowissenschaften an der Goethe-Universität. Seit November 2014 arbeitet sie als studentische Mitarbeiterin in der Kanzlei Fuchs Patentanwälte Partnerschaft mbB in Frankfurt am Main, wo sie zu Themen rund um das Patentwesen recherchiert und an Artikeln mitwirkt.
Markus Rieck ist Patentanwalt und Partner in der Kanzlei Fuchs Patentanwälte Partnerschaft mbB in Frankfurt am Main. Seine Spezialgebiete sind die Anmeldung und Durchsetzung von Patenten, Marken und Geschmacksmustern/Designs, insbesondere im Bereich der Pharmazie, Biotechnologie und Chemie.
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