Teamplayer oder Alpha-Tierchen? Zwischen welchen Personengesellschaften Gründer wählen können

Depositphotos_27779743_m-2015Existenzgründer haben die Wahl zwischen einer Vielzahl von Gesellschaftsformen, die sich in Kapital- und Personengesellschaften unterscheiden lassen. Jede Gesellschaftsform hat seine Vor- und Nachteile und nicht jede passt zu jedem Geschäftsmodell. Der Schwerpunkt dieses Beitrages liegt auf den Personengesellschaften. Welche gibt es überhaupt? Was sind die einzelnen Vorzüge und welche Risiken sind damit verbunden?
Das Einzelunternehmen
Das Einzelunternehmen ist die Rechtsform für jeden Einzelkämpfer und damit für die allermeisten Gründer zu Beginn ihrer Selbstständigkeit. Handelt es sich um ein Handelsgewerbe spricht man hier vom Kaufmann. Von einem Handelsgewerbe spricht man immer dann, wenn das Unternehme einen „in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb“ erfordert. Näheres dazu regelt das Handelsgesetzbuch (HGB). Wer als Kaufmann gilt, ist den speziellen Regelungen des HGB unterworfen, das in vielen Bereichen wesentlich striktere Regelungen und Bestimmungen formuliert, als das bürgerliche Gesetzbuch (BGB), denen alle Nicht-Kaufleute unterliegen.
Als Kleingewerbe wird ein Unternehmen eingestuft, wenn es so klein ist, dass es keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb benötigt. Ein solches Unternehmen unterliegt nicht der Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister. Gründer, die es dennoch freiwillig in das Handelsregister eintragen lassen, unterliegen nicht mehr den freizügigeren Regelungen des BGB sondern ebenfalls den strikten Regelungen des HGB. Ob eine Eintragung wirklich sinnvoll ist, muss daher jeder Existenzgründer selbst entscheiden. Gründerexperten raten von einer Eintragung solange ab, solange sie nicht zwingend notwendig ist wie beispielsweise bei der Gründung einer Kapitalgesellschaft.
Die Haftung ist bei einem Einzelkaufmann genauso hoch und umfassend wie bei einem Freiberufler. Er haftet mit seinem kompletten Privatvermögen. Das Haftungsrisiko lässt sich aber aufgrund der gewählten Rechtform wesentlich minimieren. Eine Personengesellschaft kann wie eine Kapitalgesellschaft (z. B. die Ein-Personen-GmbH) auch als Ein-Personen-Gesellschaft gegründet und geführt werden. Eine solche Organisation bietet auch Einzelkämpfern im gewerblichen Bereich entsprechende Sicherheit.
Organisationen für Teamplayer
Wer mit zwei oder mehr Partnern ein Unternehmen gründen möchte, die können aus unterschiedlichen Formen einer Personengesellschaft wählen. Deren Vorteile sind vor allem die sehr geringen formalen Anforderungen und Kosten für die Gründung. Zu den Personengesellschaften zählen die GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts), die OHG (offene Handelsgesellschaft), die KG (Kommanditgesellschaft), die PartG (Partnergesellschaft) sowie die den Kapitalgesellschaften gleichgestellte GmbH & Co. KG als Sonderform einer kapitalistischen Personengesellschaft.
GbR und OHG – für gleichberechtigte Partner
Die GbR und die OHG stellen unter den Personengesellschaften die Form dar, die sich am besten für gleichberechtigte Partner eignet. In beiden Gesellschaftsformen kommen die Gesellschafter gleichermaßen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft auf. Die Haftung umfasst auch das Privatvermögen. Demgegenüber steht jedoch, dass es keine gesetzlichen Mindestanforderungen an ein Stammkapital gibt, also eine Gründung auch ohne Stammkapital erfolgen kann. Weiterhin besteht kein Formzwang, so dass eine GbR mitunter schon dann gegründet ist, wenn sich die Existenzgründer am Kaffeetisch zusammentun und über die Absicht einer gemeinsamen Gewinnerzielung sprechen. Dadurch entfallen die bei den Kapitalgesellschaften zum Teil beträchtlich hohen Notarkosten.
Auch wenn solche Gesellschaften auch ohne schriftlichen Vertrag gegründet werden können, sollten Gründer nicht auf einen schriftlich fixierten Gesellschaftsvertrag verzichten. Damit tragen sie der jeweiligen speziellen Situation ihres Unternehmens Rechnung und können sich später viele Streitigkeiten ersparen. Verzichten die Gesellschafter auf eine Niederschrift, greifen die gesetzlichen Regelungen des BGB. Allerdings spiegeln diese nur zu einem geringen Teil die Realität der Gesellschaft wieder, da sie für eine Vielzahl von Situationen und Unternehmen geschaffen wurden.
Die GbR ist sowohl bei Freiberuflern als auch bei Gewerbetreibenden beliebt. Wie bereits oben angedeutet, reicht die gemeine Zweckverfolgung zur Gründung einer GbR aus. Die OHG dagegen ist an den Willen der Gesellschafter, ein Handelsgewerbe zu betreiben, gebunden. Eine OHG kann daher nur von Gewerbetreibenden gegründet werden. Die OHG muss außerdem ins Handelsregister eingetragen werden und ist vor allem bei kleinen und mittelständischen Unternehmen weit verbreitet.
KG – für Gesellschafter mit unterschiedlichen Risiken und Mitspracherechten
Die Kommanditgesellschaft setzt immer einen Betrieb eines Handelsgewerbes voraus. Daher können nur Gewerbetreibende die Form der KG nutzen. Der Unterschied zur GbR und zu OHG ist neben dem vollhaftenden persönlichen Gesellschafter (Komplementär), der auch mit seinem Privatvermögen haftet, das Vorhandensein mindestens eines weiteren haftungsbeschränkten Gesellschafters, dem Kommanditisten. Dieser haftet nur bis zur Höhe seine Einlage, die auch nur einen Euro betragen kann. Nach der Tätigung der Einlage, haftet der Kommanditist nicht weiter – erst recht nicht mit seinem Privatvermögen. Aufgrund der Haftungsbeschränkung haben die Kommanditisten auch nur ein beschränkter Mitspracherecht und sind daher von der Geschäftsführung von Gesetzes wegen ausgeschlossen.
Der Kommanditist kann allerdings persönlich in Haftung genommen werden, wenn die Gesellschaft beispielsweise mit seiner Zustimmung bereits ihre Tätigkeit aufgenommen hat, aber der Kommanditist noch nicht in das Handelsregister eingetragen wurde. Gründer, die sich für diese Gesellschaftsform entscheiden, sollten das unbedingt berücksichtigen.
Wie bereits oben angedeutet, ist die GmbH & Co. KG eine kapitalistische Personengesellschaft, bei der die Komplementärin keine natürliche sondern eine juristische und beschränkt haftbare Person ist. Möglich sind neben der GmbH auch die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft oder die Aktiengesellschaft als Komplementärin (UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG bzw. AG & Co. KG). Die Komplementärin ist bis zu ihrem Stammkapital (in der Regel 25.000 Euro bei einer GmbH) haftungsbeschränkt.
Die KG und die GmbH & Co. KG sind vor allem für Gesellschafter geeignet, die gleichzeitig auch unternehmerisch tätig sein wollen, während die anderen nur als Geldgeber fungieren. Die Kommanditisten verfügen nur über eingeschränkte Mitsprecherechte, haften dafür aber nur bis zur Höhe ihrer Einlage.
Die Partnergesellschaft für Freiberufler
Für Freiberufler stellen die Partnergesellschaften eine interessante Gesellschaftsform dar. Sie kann nur von Freiberufler gegründet werden. Ein schriftlicher Vertrag ist nicht zwingend notwendig, wird aber aufgrund der Rechtssicherheit empfohlen. Ein Mindestkapital muss nicht eingezahlt werde. Die Gründung einer PartG ist in das Partnerschaftsregister einzutragen.
Wie bei einer GbR und OHG haften die Gesellschafter als Gesamtschuldner für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft – persönlich und in vollem Umfang. Der Unterschied zur GbR und OHG besteht aber darin, dass die Partner für Berufsfehler der anderen Partner nicht haften, es sei denn, sie haben sie mitverursacht. Konkret heißt das, wenn ein Partner einen Auftrag einzeln bearbeitet hat und dabei einen Fehler gemacht, haftet nur derjenige Partner für den Fehler und die sich darauf ergebenden Verbindlichkeiten, der den Auftrag auch bearbeitet hat. Die anderen Partner der Gesellschaft sind in diesem Fall von der Haftung ausgeschlossen.
Über die Bürgschaftsbank Hessen GmbH
Als aktive Selbsthilfeeinrichtung der Hessischen Wirtschaft fördert die Bürgschaftsbank Hessen GmbH (BB H) seit nunmehr 60 Jahren den wirtschaftlichen Erfolg kleiner und mittlerer Unternehmen sowie Freiberufler. Für Unternehmer, die ein überzeugendes Konzept vorlegen, stellt die Bürgschaftsbank Hessen Bürgschaften für Kredite oder Beteiligungen. Gesellschafter sind Kammern sowie Verbände aus Handel, Industrie und Handwerk, Kreditinstitute und eine Versicherung.
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