Crowdinvesting als rechtliche Grauzone

Im April ist von der Obama-Regierung ein bedeutendes neues Gesetz verabschiedet worden, um regulatorische Hürden im Crowdfunding-Bereich abzubauen. Mit dem sogenannten JOBS ACT erhalten Startups die Möglichkeit, bis zu 1 Mio. USD über Crowdfunding –Plattformen von privaten Haushalten einzusammeln, ohne dass sie an der Börse gelistet sein müssen. Die max. Zahl der Unterstützer für CF-Projekte wurde von 500 auf 2.000 angehoben.

Obergrenze 100.000€

In Deutschland lassen solche Initiativen vermutlich noch länger auf sich warten:
Crowdinvesting-Projekte über 100.000 € sind in Deutschland prospektpflichtig (§8f, Abs. 3 VerkaufsProspektGesetz), d.h. bislang dürfen Investitionen in Unternehmen nur bis zu einer Grenze von 100.000€ stattfinden, sofern für das Investitionsprojekt keine Prospektpflicht und somit auch keine Prospekthaftung bestehen soll. Lediglich Plattformen mit einer Banken-Lizenz (BaFIN-Akkreditierung) wären dazu berechtigt. Die Kosten für Verkaufsprospekt liegen bei mindestens 12.000€, inkl. 2 Monate Zeitaufwand für die Genehmigung sowie 30 Jahre Prospekthaftung.

Vertragsgestaltung

Grundsätzlich muß die Abwicklung eines Crowinvesting-Projekts über die Allgemeinen Geschäfts- und Nutzungsbedingungen der Plattform erfolgen. Der Plattformbetreiber ist für die Nutzung der Plattformfunktionalitäten zwar Vertragspartner des Initiators und des Förderers. Der Beteiligungsvertrag wird in der Regel direkt zwischen dem Unternehmen und den Geldgebern geschlossen. Somit übernimmt der Plattformbetreiber keine Haftung für Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag.

Fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht

Durch Anwendung des Fernabsatzrechts: §312 Abs. 1 + 2 BGB steht dem privaten Förderer grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu. Die Frage ist daher, was passiert wenn der Investor einen erheblichen Betrag investiert, aber dann binnen der gesetzl. Frist nach Ablauf des Fundings widerruft? Muss das Unternehmen dann dennoch starten, um Schadensersatzansprüche der anderen Investoren abzuwenden? Hierzu gibt es noch keine eindeutige Antwort

Hinzu kommen steuerrechtliche Fragen. Während Investitionen in gemeinnützige Projekte generell als Spenden anerkannt werden können, ist dies beim Crowdinvesting eher nicht der Fall. Derzeit erfolgt Besteuerung von Gewinnen aus einer stillen Beteiligung mit der Abgeltungssteuer. Wenn man einen hohen persönlichen Steuersatz hat, geht so eine Menge der zusätzlichen Rendite, die man mit höherem Risiko erkauft hat an den Staat verloren.

Begriffsbestimmung: Crowdinvesting, Crowdfunding und Cofunding

Crowd funding ist ein Finanzierungsmodell, bei dem Projektideen über viele Mikroinvestoren finanziert werden. Diese erhalten keine Unternehmensanteile, sondern sind private Förderer, welche ggf. einen Anreiz bzw. eine Gegenleistung von Seiten des Projektinitiators erhalten, z.B in Form von Sachleistungen oder immateriellen Leistungen. Crowdfunding ist vor allem für Projekte mit niedrigem Kapitalbedarf geeignet

Cofunding ist eine Kombination aus Crowdfunding und Förderung von Projekten durch öffentliche Stiftungen, Institutionen oder Unternehmen. Die Unterstützung über Crowdfunding wird dabei an den Auswahl- und Förderprozess der jeweiligen Förderer gekoppelt

Crowdinvesting ist eine Finanzierung für Unternehmen über viele Mikroinvestoren. Die Geldgeber erwerben dabei Unternehmensanteile, die einen Anspruch auf einen Anteil am Unternehmensgewinn ermöglichen oder zu einem späteren Zeitpunkt weiterverkauft werden können. Crowdinvesting-Projekte haben in der Regel strengere Zulassungsvoraussetzungen und höhere Mindestkapitalsummen (Fundschwelle), bis zu einem Limit von 100.000 € (Fundinglimit).

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