Facebook-Plugins sind illegal – Urteil des LG Düsseldorf

Facebook-Plugins sind illegal – Urteil des LG Düsseldorf

Ein Schock für jeden Social Media-Manager und Web 2.0-Unternehmer: Das Landgericht Düsseldorf hat am 9.3.2016 in einem Urteil die Verwendung von Facebook-Plugins auf Webseiten für rechtswidrig erklärt. Wird es trotzdem verwendet, ist die Nutzung abmahnfähig.

Landgericht Düsseldorf verbietet die Nutzung von Facebook-Plugins auf Webseiten

Die Entscheidung  – welche hier im Volltext zur Verfügung steht – wird damit begründet, dass die Plugins ohne vorherige Einwilligung der Besucher der Webseiten deren personenbezogene Daten an Facebook übertragen.

Klägerin in dem Verfahren war die Verbraucherzentrale NRW, diese hatte gegen die Fashion ID, eine Tochterfirma von Peek & Cloppenburg auf Unterlassung der Nutzung des Facebook Page – Plugins geklagt. Das Page-Plugin ist jenes, bei welchem neben der “Gefällt mir” und “teilen” – Schaltfläche auch die Nutzerprofile der Facebook-Nutzer angezeigt werden, welchen die Seite bereits “gefällt” (wird auch auf diesem Blog bislang verwendet…).

Weshalb sind die Plugins illegal?

Das Landgericht Düsseldorf hat die Nutzung dieser Plugins untersagt, da die Plugins ohne vorherige Zustimmung der Besucher einer Webseite deren IP-Adresse und weitere Daten, also personenbezogene Daten an Facebook übermitteln. Wohlgemerkt: Es werden nicht nur die Daten derjenigen übertragen, die auf “Gefällt mir” klicken, sondern die Daten von jedem Besucher der Seite, egal ob er Facebook-User ist oder nicht. Das dürfe ohne ausdrückliche vorherige Einwilligung jedoch nicht geschehen, so das Gericht.

Welche Plugins sind betroffen?

Traurig aber wahr und ernstgemeint: Auch wenn sich das Urteil konkret nur auf das von Fashion ID verwendete Page-Plugin bezieht hat das Urteil Geltung für alle Plugins mit entsprechender Funktionalität.

Wie kann man Facebook datenschutzkonform nutzen?

Will man nicht in die Gefahr geraten, eine wettbewerbs- und datenschutzrechtliche Abmahnung zu erhalten (und die entsprechend hohen Kosten zu tragen), dann stellt sich die Frage, wie man die entsprechenden Facebook-Plugins weiterhin datenschutzkonform nutzen kann. Hier bietet sich eine “2-Klick-Lösung” an, bei welcher der Besucher der Webseite zunächst durch einen Klick das Plugin aktivieren muss um dann in einem zweiten Schritt erst mit Facebook zu interagieren (also beispielsweise “Gefällt mir” zu klicken).

Eine einfache Erweiterung der Datenschutzerklärung auf der Webseite genügt im Übrigen nicht, da hier personenbezogene Daten verarbeitet werden.

Was nun?

Das Urteil des Landgerichts Düsseldorf ist noch nicht rechtskräftig. Der Beklagten steht noch die Berufung zum Oberlandesgericht sowie nötigen Falles die Revision zum Bundesgerichtshof frei. Sollte das Urteil jedoch Bestand haben und rechtskräftig werden, dann ist davon auszugehen, dass sich andere Gerichte ebenfalls daran orientieren. In diesem Fall wäre entweder Facebook im Zugzwang, will es nicht dafür sorgen, dass Webseitenbetreiber künftig auf die Verwendung des Plugins verzichten oder diese aufgrund der erheblich gesenkten Usability erheblich an Bedeutung verlieren.

Weitere Infos zu dieser Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf und den Folgen für Webseitenbetreiber haben wir auf unserem Blogprojekt Justanotherlawblog zusammengestellt. Dort findet Ihr auch Links zu weiterführenden Guidlines und Strategien zur datenschutzkonformen (und damit abmahnsicheren) Nutzung der Plugins.


 

Über den Autor

Rechtsanwalt Tim Wullbrandt ist Gründer und Partner der Kanzlei WULLBRANDT Rechtsanwälte in Heidelberg und Wörrstadt/Mainz. Er berät insbesondere Unternehmerpersönlichkeiten und junge Unternehmen in den Bereichen Wirtschaftsstrafrecht / Compliance, Organhaftung, Krisenprävention & Insolvenzrecht sowie Prozessführung und Forderungsmanagement.

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Rechtsanwalt Tim Wullbrandt aus HeidelbergRechtsanwalt Tim Wullbrandt
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